Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


GdB Tabelle
Psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen

  • 3.8 Psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen

Der schädliche Gebrauch psychotroper Substanzen ohne körperliche oder psychische Schädigung bedingt keinen Grad der Schädigungsfolgen. Die Abhängigkeit von Koffein oder Tabak sowie von Koffein und Tabak bedingt für sich allein in der Regel keine Teilhabebeeinträchtigung.

Abhängigkeit von psychotropen Substanzen liegt vor, wenn als Folge des chronischen Substanzkonsums mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllt sind:

  • - starker Wunsch (Drang), die Substanz zu konsumieren,
  • - verminderte Kontrollfähigkeit (Kontrollverlust) den Konsum betreffend,
  • - Vernachlässigung anderer sozialer Aktivitäten zugunsten des Substanzkonsums,
  • - fortgesetzter Substanzkonsum trotz des Nachweises schädlicher Folgen,
  • - Toleranzentwicklung,
  • - körperliche Entzugssymptome nach Beenden des Substanzkonsums.

Es gelten folgende GdS-Werte:

Bei schädlichem Gebrauch von psychotropen Substanzen mit leichteren psychischen Störungen beträgt der GdS

0-20

Bei Abhängigkeit::

mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS

30-40

mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS

50-70

Ist im Fall einer Abhängigkeit, die zuvor mit einem GdS von mindestens 50 zu bewerten war, Abstinenz erreicht, muss eine Heilungsbewährung von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Beginns der Abstinenz abgewartet werden. Während dieser Zeit ist ein GdS von 30 anzunehmen, es sei denn, die bleibenden psychischen oder hirnorganischen Störungen rechtfertigen einen höheren GdS. Weitere Organschäden sind unter Beachtung von Teil A Nummer 2 Buchstabe e der Versorgungsmedizinischen Grundsätze zu bewerten.

Abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle sind nach Teil B Nummer 3.7 zu bewerten.


Leitsätze Heilungsbewährung - Alkoholkrankheit - psychische Beeinträchtigung

1. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass weder die (früheren) "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB 9)" noch die seit dem 1.1.2009 geltenden "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" einer Alkoholerkrankung nach erfolgreicher Entziehung und Ablauf der Heilungsbewährung keinen GdB von mindestens 10 zuordnen. Wer krankmachende Stoffe meidet, ist nur dann behindert, wenn er damit in Arbeit, Beruf oder Gesellschaft auffällig wird (Anschluss an BSG vom 26.1.1994 - 9 BVs 44/93).

2. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht geboten, wenn der Alkoholkranke nach erfolgreicher Entziehung Schwierigkeiten bei der Konfrontation mit Alkohol im Alltag hat (zB bei gesellschaftlichen Anlässen, Feiern, der Verwendung von Medikamenten etc). Denn insofern handelt es sich nicht um außergewöhnliche, sondern regelmäßig auftretende Schwierigkeiten nach erfolgreicher Entziehung. Die Feststellung weitergehender psychischer Beeinträchtigungen, die ggf aus der Alkoholerkrankung resultieren, bleibt davon unberührt.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 12. Senat 07.10.2011 L 12 SB 21/09



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